Neue KFZ-Verordnung - wirksame(re) Kontrolle von Wettbewerb im KFZ Sektor?

Per 1. Januar 2024 trat die neue KFZ-Verordnung in Kraft. Sie verspricht eine wirksamere wettbewerbsrechtliche Kontrolle von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor. Wer allenfalls von dieser Verordnung profitieren kann, und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, wird in diesem Artikel dargelegt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der wettbewerbsrechtlichen Behandlung von Garantie-Abreden.

Ausgangslage

Als zentraler Wirtschaftszweig der Schweiz ist die KFZ-Branche geprägt von einigen Besonderheiten. Aufgrund der zunehmenden Elektrifizierung und Digitalisierung von Fahrzeugen, hat die Bedeutung des Zugangs zu technisch notwendigen Daten für Reparaturen stark zugenommen. Kontrolle über diese Daten, und sämtliche anderen Exportwaren, liegt bei wenigen Importeuren, welche i.d.R. internationale Konzerne sind. Abnehmer bzw. Betroffene sind tausende von (KMU-) Garagen und Verbänden, welche wiederum Anlaufstelle für Automobilisten sind.

Die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor ist seit 2002 Gegenstand der sog. KFZ-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (WEKO). Mangels Ressourcen konnte die WEKO diese Bekanntmachung aber bisher nicht durchsetzen und verwies entsprechende Anzeigen von betroffenen Marktteilnehmern an das jeweils zuständige Zivilgericht. Die Zivilgerichte jedoch setzten die KFZ-Bekanntmachung nicht um, da sie nicht an WEKO-Bekanntmachungen gebunden sind. In der Praxis scheiterten die betroffenen Marktteilnehmer also vor Gericht.

Die Motion 18.3898 Pfister vom 14. März 2022 hatte zum Ziel, dies zu ändern und einen wirksamen Rechtsschutz bzw. einen strikteren Vollzug des Kartellgesetzes im Kraftfahrzeughandel zu bewirken. Mit ihr wurde der Bundesrat aufgefordert, die KFZ-Bekanntmachung verbindlich zu machen. Mit Verabschiedung der 'Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im KFZ-Sektor' wurde diesem Begehren entsprochen. Die KFZ-Bekanntmachung wurde ohne wesentliche Änderung, jedoch mit einigen Anpassungen an die zunehmende Digitalisierung von Fahrzeugen in die Form einer Verordnung gebracht. Zur Auslegung der KFZ-Verordnung dienen die durch die WEKO publizierten Erläuterungen zur KFZ-Verordnung. Diese treten gemeinsam mit der Verordnung per 1. Januar 2024 in Kraft.

Zivilrechtliche Ansprüche

Die Möglichkeit, kartellrechtliche Ansprüche auf dem Zivilverfahrensweg geltend zu machen, ergeht aus dem 3. Kapitel des Kartellgesetzes. Art. 12 KG legt fest, wem kartellzivilrechtliche Ansprüche zustehen, bzw. welche Ansprüche bestehen und Art. 13 KG ergänzt kartellrechtsspezifische Rechtsfolgen für die Durchsetzung.

Art. 12 Abs. 1 KG besagt, “wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert wird, hat Anspruch auf:

a. Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;

b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts21;

c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.”

Art. 13 KG sieht für die Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs die entsprechenden Rechtsfolgen vor. Das Gericht könne “[…] auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass:

a. Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;

b. der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben. […]”

Die materiellen Bestimmungen des Kartellgesetzes, welche von den Zivilgerichten anzuwenden sind, sind dieselben, die von der WEKO in Verwaltungsverfahren angewendet werden. Dies ergibt sich u.a. aus dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Ebenfalls Ausfluss dieses Ziels ist die Pflicht der Zivilgerichte, gewisse Entscheide der WEKO zur Begutachtung vorzulegen.

Nach Art. 15 KG haben die Zivilgerichte ein Gutachten der Wettbewerbskommission einzuholen, wenn "in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage" steht.

Zu beachten ist, dass die Beweislastverteilung, bzw. die Ermittlung des relevanten Sachverhalts in Zivilprozessen sich wesentlich von derjenigen in (WEKO) Verwaltungsverfahren unterscheidet. Zivilgerichte stützen ihre Entscheide auf das, was die beweispflichtige Partei vorlegt. Die WEKO ermittelt demgegenüber den Sachverhalt von Amtes wegen und stellt aktiv Untersuchungshandlungen an.

Dies führt auch dazu, dass die WEKO nicht an Entscheide von Zivilgerichten gebunden ist, da sich der relevante (ermittelte) Sachverhalt, auf welchen sich ein Entscheid stützt, wesentlich von dem im Zivilverfahren präsentierten unterscheiden kann. Sollten Parteien zunächst ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, und anschliessend an ein Zivilgericht gelangen, können sie rechtmässig beschafften Beweise aber ohne Weiteres im Zivilverfahren verwenden.

Rechtsmittel

Der zivilrechtliche Weg steht also entsprechend Art. 12 KG offen, wenn Marktteilnehmer von einer Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs betroffen bzw. eingeschränkt sind. Materiell wenden die Zivilgerichte das Kartellgesetz, bzw. die entsprechenden Verordnungen, gestützt auf das Kartellgesetz an. Mit Inkrafttreten der KFZ-Verordnung stellt sich die Frage, wie sich deren Durchsetzung in der Praxis gestalten wird. Einerseits sind die Rechtsmittel sowie deren grundlegende Voraussetzungen für betroffene Marktteilnehmer abzuklären, und andererseits ist aufzuzeigen, ob allenfalls auch Verbände legitimiert wären, Rechtsmittel zu ergreifen.

Verletzung von Kartellrecht

Die Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung setzen nach Art. 12 Abs. 1 KG zunächst eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung voraus. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass nur Verstösse im Bereich der Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen (Art. 7 KG) kartellzivilrechtliche Ansprüche auslösen können. Normverletzungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle (Art. 9 f. KG) können hingegen nicht zu zivilrechtlichen Ansprüchen führen, sondern gehören einzig in den Zuständigkeitsbereich der WEKO.

Unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 5 oder Art. 7 KG vorliegt, ist eine Frage des materiellen Kartellrechts. Insbesondere zur Definition, wann eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs als erheblich erachtet wird, dient auch die neu erlassene KFZ-Verordnung.

Die KFZ-Verordnung enthält in Art. 3 Abs. 1 den Grundsatz, dass vertikale Abreden, welche nicht ohnehin von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst werden, als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs gelten, wenn sie eine Beschränkung zum Gegenstand haben, die in den
Artikeln 4-8 der Verordnung aufgeführt sind.

Die genannten Artikel enthalten Beschränkungen zu folgenden Themen:

  • betreffend den Bestimmungsort des Kraftfahrzeugs und die Garantie (Art. 4 KFZ-Verordnung)

  • betreffend den Vertrieb von Ersatzteilen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen (Art. 5 KFZ-Verordnung)

  • betreffend den Zugang zu technischen Informationen, Werkzeugen und fachliche Unterweisungen (Art. 6 KFZ-Verordnung)

  • betreffend den Mehrmarkenvertrieb (Art. 7 KFZ-Verordnung)

  • betreffend die Vertragsauflösung (Art. 8 KFZ-Verordnung)

Fällt eine vertikale Abrede entsprechend in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 KG oder ist sie durch Art. 4-8 KFZ-Verordnung erfasst, steht der zivilrechtliche Weg offen, und es kann grundsätzlich eine Klage an einem Zivilgericht eingereicht werden.

Art. 4 KFZ-Verordnung im Besonderen

Artikel 4 der KFZ-Verordnung behandelt Einschränkungen bezüglich des Bestimmungsortes von Kraftfahrzeugen und der Garantie, was besonders für unabhängige Händler von Bedeutung ist. Die Verordnung unterscheidet zwischen "zugelassenen Händlern/Werkstätten", die Teil des Vertriebssystems eines Kraftfahrzeuganbieters sind, und "unabhängigen Werkstätten", die nicht zum Vertriebssystem des spezifischen Kraftfahrzeuganbieters gehören, von welchem das zur Wartung / Instandsetzung / Reparatur vorgesehene Kraftfahrzeug stammt .

Aus Art. 4 der KFZ-Verordnung geht zunächst hervor, dass der geografische Ort des Kaufs eines Kraftfahrzeugs (im EWR oder in der Schweiz) keine primäre Rolle spielen darf: Sehen Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und zugelassenen Werkstätten unterschiedliche Bedingungen für die Gültigkeit von Herstellergarantien im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz vor, gilt dies, gemäss Art. 4 lit. b KFZ-Verordnung, als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs, vorbehältlich einer Behandlung nach Art. 5 Abs. 4 KG. Davon zu unterscheiden sind vom Verkäufer vertraglich zugesicherte Leistungen (sog. Gewährleistungen), die gegenüber diesem geltend zu machen sind.

Von Art. 4 KFZ-Verordnung nicht erfasst als schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs sind Abreden, mit welchen der Kraftfahrzeuganbieter die Herstellergarantie im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems beschränkt auf Fahrzeuge, die Endverbraucher bei zugelassenen Händlern gekauft haben.

Damit bietet der Artikel keinen Schutz für unabhängige Werkstätten, welche Arbeiten vornehmen wollen, die bei zugelassenen Werkstätten unter die Herstellergarantie fallen würden. Zwar wird der Bestand der Herstellergarantie nicht tangiert, der Hersteller muss die entsprechenden Kosten für die Garantiearbeit aber nicht übernehmen, sofern er der Werkstätte den Auftrag nicht erteilt hat. Auch mit unabhängigen Garagen kann ein Hersteller bzw. der Importeur zusammenarbeiten und entsprechende Garantiearbeiten ausführen lassen, er ist dazu aber nicht verpflichtet, sondern kann grds. entsprechend der Vertragsfreiheit die Werkstätten wählen.

Fazit

Die Geltendmachung von zivilkartellrechtlichen Ansprüchen gleicht in ihren Prinzipien der Geltendmachung von übrigen zivilrechtlichen Ansprüchen. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die möglichen Ansprüche dahingehend eingegrenzt sind, dass nur Verstösse im Bereich der Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG) und Missbräuche von marktbeherrschenden Stellungen (Art. 7 KG) kartellzivilrechtliche Ansprüche auslösen. Zur Feststellung, ab wann Wettbewerbsbeeinträchtigungen als erheblich, und damit kartellrechtlich relevant gelten, ist die KFZ-Verordnung beizuziehen. Im Übrigen gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie im Zivilprozess.

Art. 4 der KFZ-Verordnung hat voraussichtlich für unabhängige Werkstätten nur eine eingeschränkte Bedeutung, da die Beschränkung der Garantieleistungen durch Hersteller auf zugelassene Werkstätten weiterhin keine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellt. Immerhin wird festgehalten, dass die Beauftragung unabhängiger Werkstätten (sowie die Verwendung von markenfremden Ersatzteilen) keinen Einfluss auf die Herstellergarantie hat, sofern die Arbeiten fehlerfrei ausgeführt werden.

Dennoch wurde mit Erlass der KFZ-Verordnung der Zugang zu kartellzivilrechtlichen Rechtsmitteln vereinfacht, die Position des Gesetzgebers hinsichtlich der Marktmissbräuche und -beeinflussungen verdeutlicht bzw. bekräftigt und die bereits durch die WEKO angestrebten Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs wirksam gemacht.

Inwieweit die KFZ-Verordnung für Händler und unabhängige Werkstätten tatsächlich gesteigerte Rechtssicherheit bedeutet bleibt indes abzuwarten.

Auch für Vertreiber stellen sich spannende und neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der rasanten Entwicklung, welche in dieser Branche zurzeit stattfindet. Insbesondere im Hinblick auf die Vertriebstätigkeit ist Unternehmen, die im Automobilsektor tätig sind, zu empfehlen ihre Händlerverträge aus Perspektive dieser Änderungen bzw. der neuen Durchsetzbarkeit der KFZ-Verordnung zu überprüfen. Zu beachten ist hierbei, dass die Anforderungen durch die KFZ-Verordnung höher sind als diejenigen des EU-Kartellrechts.

Bei Fragen zur neuen KFZ Verordnung, sowie generell bei wettbewerbsrechtlichen Fragen steht Ihnen Balthasar Wicki gerne zur Verfügung.