BVG Beiträge in Zeiten von Covid-19

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen.

Um die Finanzierungsengpässe vieler Unternehmen, welche wegen der Corona Krise entstanden sind, zu mildern, hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen ergriffen. Neben der Möglichkeit für Unternehmen bei ihrer jeweiligen Hausbank sogenannte Überbrückungskredite mit Bundesgarantie zu erhalten, der Erleichterung bei Kurzarbeit und der Möglichkeit Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge zu verlangen, gibt es ein neues vorläufiges Instrument, um zu verhindern, dass wegen Liquiditäts-engpässen BVG Beiträge nicht bezahlt werden. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die allfällig geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber wegen Zahlungsschwierigkeiten ihren BVG Anteil nicht bezahlen.

Verwendung der Beitragsreserve schafft Liquidität.
— RA Anita Hug

Wirkung auf Arbeitnehmer

Für die Arbeitnehmer hat dies keine Auswirkung, da ihnen nach wie vor die BVG-Beiträge normal vom Lohn abgezogen werden. Die gesamten Beiträge, also sowohl die von den Arbeitnehmern direkt durch entsprechenden Lohnabzug finanzierten Beiträge, als auch die aus den geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven finanzierten Beiträge werden direkt den Arbeitnehmern bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Vorgehen

Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Vorsorgeeinrichtung die Verwendung der Beitragsreserven in diesem Zusammenhang mit. Eine Änderung des Vorsorgereglements ist nicht notwendig.

Diese Regelung ist vorerst für sechs Monate gültig.


Dieser Beitrag wurde von RAin Anita Hug verfasst.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Arife Asipi zur Verfügung