FIDLEG-Umsetzung: Zwei Prospektprüfstellen erhalten FINMA-Zulassung
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der BX Swiss AG und der SIX Echange Regulation AG per 1. Juni 2020 die Zulassung als Prüfstelle für Prospekte erteilt (vgl. Art. 52 FIDLEG).
Die beiden Unternehmen sind die ersten von der FINMA zugelassenen Prüfstellen für Prospekte. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts gilt nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung einer Prüfstelle (Art. 109 Abs. 1 FIDLEV). Demzufolge ist ab dem 1. Dezember 2020 die Veröffentlichung von genehmigten Prospekten obligatorisch bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb von Effekten oder dem Ersuchen um Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz (Art. 35 Abs. 1 FIDLEG). Unverändert gelten die Ausnahmen von der Prospektpflicht aufgrund der Art des Angebots, der Art der Effekten oder der Zulassung zum Handel.
Prüfstellen prüfen die Prospekte auf ihre Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG).
Bis zum 1. Dezember 2020 gelten für ein öffentliches Angebot in der Schweiz weiterhin die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 652a und Art. 1156 OR), sofern kein Prospekt nach FIDLEG erstellt wird (Art. 109 Abs. 2 FIDLEV). Für die Zulassung zum Handel gelten die Vorschriften der betreffenden Handelsplätze.
Die Pressemitteilung der FINMA findet sich hier.
Für weitergehende Auskünfte zur Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten wenden Sie sich bitte direkt an Dr. Hans Kuhn oder Sebastian Wälti.