Kurzarbeitsentschädigung und Corona-Pandemie

Grundlagen 

Die Anzahl der bei den Kantonen eingegangenen Voranmeldungen von Kurzarbeit ist, laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), in den letzten Tagen sprunghaft angestiegen. Für die nahe Zukunft kann davon ausgegangen werden, dass sich die Situation noch weiter zuspitzen dürfte. Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen Überblick über Kurzarbeit als Folge der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) geben. 

construction-worker

Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist es, die wirtschaftlichen Folgen von vorübergehenden Arbeitsausfällen sowohl für die Unternehmen als auch die Arbeitnehmenden abzuschwächen. Gesetzlich verankert ist die Kurzarbeit in Art. 31 – 41 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sowie der zugehörigen Ausführungsverordnung AVIV (Art. 46 ff.).  

Bei der Kurzarbeit ordnet der Arbeitgeber eine vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmenden an, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung bestehen bleibt. Hierzu wird das schriftliche Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmenden verlangt. Wird die Zustimmung seitens des Arbeitnehmenden verweigert, so muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag auszahlen. Demzufolge ist es aus Sicht des Arbeitgebers zentral, dass möglichst frühzeitig mit den betroffenen Arbeitnehmenden der Dialog gesucht und die betriebliche Situation verständlich aufgezeigt wird. Insbesondere in Fällen, in welchen der Arbeitnehmer die Zustimmung verweigert, hat unsere Erfahrung gezeigt, dass der Beizug einer aussenstehenden Drittperson (wie z.B. eine Anwältin/Mediatorin) äusserst hilfreich sein kann, da durch diese die rechtliche Situation und die Folgen für die involvierten Parteien sachlich aufgezeigt werden kann. 

Kann ein Unternehmen wegen des Coronavirus (COVID-19) Kurzarbeitsentschädigung beantragen? 

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) müssen zwei mögliche Szenarien unterschieden werden: Einerseits gibt es Arbeitsausfälle aufgrund von Nachfrage- oder Umsatzrückgängen, wie z.B. Infizierungsängste, wobei es sich hierbei um wirtschaftliche Gründe handelt. Das zweite Szenario betrifft Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen (z.B. Veranstaltungsverbote oder Abriegelung von Städten). Wirtschaftliche Gründe müssen unvermeidbar sein und behördliche Massnahmen dürfen durch die betroffenen Arbeitgeber nicht durch geeignete und wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermieden werden können. Zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Kann der erlittene Schaden auf einen Dritten abgewälzt und dieser haftbar gemacht werden, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 

Als weitere kumulative Voraussetzung für den Erhalt einer Kurzarbeitsentschädigung kommt hinzu, dass je Abrechnungsperiode mindestens 10% der gewöhnlichen Arbeitsstunden des Arbeitnehmenden vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen (Art.  32 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine Abrechnungsperiode dauert 4 Wochen bzw. einen Monat (Art. 53 AVIV). Ferner darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sein, der Arbeitsausfall voraussichtlich nur vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. 

Ein bewährtes Instrument, allerdings sind viele Bedingungen zu erfüllen.
— RA Sebastian Wälti

Einzureichen ist die Voranmeldung von Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle und sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird für den Arbeitsausfall – unter Abzug von Karenztagen – eine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Diese beträgt 80% des Verdienstausfalls bzw. 80% des wegfallenden Lohns. Zu beachten gilt es, dass gewisse Arbeitnehmende (wie z.B. Lernende) nicht von der Kurzarbeit betroffen sein können und ihnen daher der volle Lohn auszurichten ist. Entschädigt werden lediglich die effektiv entgangenen Arbeitsstunden und nicht die entgangenen Erträge. 

Ausblick 

Aktuell prüft der Bundesrat Möglichkeiten zum Ausgleich von Härtefällen mit einer finanziellen Unterstützung bis zu 1 Milliarde Franken für Unternehmen, welche die Voraussetzungen zum Erhalt einer Kurzarbeitsentschädigung nicht erfüllen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wurde beauftragt, bis zum 1. April die Modalitäten zu prüfen und die notwendigen Mittel zu beantragen. 

Am 13. März 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Karenzfrist ab sofort bis zum 30. September 2020 auf einen Tag zu reduzieren. Des Weiteren hat der Bundesrat das SECO beauftragt, bis zum 20. März 2020 eine Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und solche mit Temporärarbeit zu prüfen. 


Für alle Fragen rund um das Thema Kurzarbeit stehen Balthasar Wicki und Arife Asipi Ihnen gerne als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.