Urteilsbesprechung: Auskunftsrecht nach DSG zwecks Abklärung eigener Prozessaussichten – Ausweitung auf arbeitsrechtliche Sachverhalte?

Mit Urteil BGer 4A_277/2020 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG zwecks Abklärung von Prozessaussichten rechtsmissbräuchlich und damit abzulehnen ist. Es stellt sich die Frage, wie sich dieser Entscheid auf andere Gebiete als auf das Gesellschaftsrecht auswirken wird, namentlich auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

Ausgangslage des besagten Urteils war ein Rechtsstreit zwischen einer Aktiengesellschaft bzw. deren Verwaltungsratsmitglied und vier Investoren, die mehrere Transaktionen an die Aktiengesellschaft getätigt haben. Die Investoren forderten von der Gesellschaft daraufhin die Auskunft und Herausgabe sämtlicher sie betreffenden Daten, basierend auf Art. 8 DSG. Die Gesellschaft verweigerte ihnen die Auskunft. Die Investoren klagten daraufhin auf Herausgabe ihrer Personendaten durch die Gesellschaft.

Das Regionalgericht Oberland wies die Klage ab. Es begründete sein Urteil damit, dass die Kläger mit Geltendmachung ihres Auskunftsrechtes eine «fishing expedition» vornehmen wollten, um an Beweise zu kommen, um in einem allfälligen Prozess substantiierte Behauptungen aufstellen zu können. Es erachtete das Auskunftsbegehren somit als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich.

Die Kläger gelangten gegen dieses Urteil an das Obergericht, welches die Berufung guthiess. Es argumentierte, dass für die Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG nicht notwendigerweise ein datenschutzrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, weshalb auch die Abklärung eigener Prozessaussichten als legitimer Grund gelte. Es läge somit kein Rechtsmissbrauch vor und es sei kein überwiegendes Interesse der Gesellschaft an der Verweigerung oder Einschränkung des Auskunftsrechts zu erkennen.

Die Gesellschaft reichte gegen diesen Entscheid wiederum Beschwerde an das Bundesgericht ein. Dieses hiess die Beschwerde gut.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erwog, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes dient. Es stützte sich hierbei auf die Botschaft über das revidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 2020, welches am 1. September 2023 in Kraft tritt. Nach Art. 25 Abs. 2 revDSG erhält die betroffene Person nämlich bloss diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist.

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Rechtsmissbrauch namentlich bei zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht unterstützt, vor. Gestützt auf dieser Definition sieht das Bundesgericht auch ein Vorliegen von Rechtsmissbrauch, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu schaffen, an die die betroffene Person sonst nicht gelangen könnte. Aufgrund dessen sei das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren der Investoren wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen.

Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten?

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es Standardvorgehen, dass die Rechtsvertretung der Arbeitnehmerseite beim Arbeitgeber zunächst ein Auskunftsbegehren gestützt auf Art. 8 DSG stellt, um an das gesamte Personaldossier des Arbeitnehmers zu gelangen. Bei einer direkt analogen Anwendung des betreffenden Bundesgerichtsentscheids, welcher eine gesellschaftsrechtliche Thematik beurteilt, könnte die Herausgabe des Personaldossiers aber künftig durch den Arbeitgeber verweigert werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Herausgabe des Personaldossiers nicht nur auf das DSG, sondern auch auf Art. 328b OR stützt, welches dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers dient. Dem Vorwurf der «fishing expedition» könnte somit regelmässig entgegengehalten werden, dass die Auskunft nicht (nur) der Abwägung von Prozessaussichten, sondern dem Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers dient. Wie sich die Rechtsprechung mit dieser Thematik auseinandersetzt, wird sich, insbesondere mit Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes, noch zeigen.


Bei Fragen zu den Themen Datenschutzrecht und Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne an Sven Kohlmeier und Arife Asipi.