Stärkung des Stiftungsstandorts Zürich

Der Kanton Zürich strebt international eine Spitzenposition unter den Stiftungsstandorten an, weshalb er die Bedingungen für eine Steuerbefreiung lockert: Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat anfangs Jahr 2023 beschlossen, den Zürcher Stiftungsstandort im Rahmen einer «Stiftungsstrategie» attraktiver zu machen. Neben anderen Massnahmen liegt die Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und folglich eine Praxisänderung der Steuerbehörden im Zentrum.

Das Kantonale Steueramt Zürich teilte am 12. Februar 2024 mit, dass es seine Praxis zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit anpasst. Die Praxisänderung sieht neu die Vereinbarkeit einer angemessenen Entschädigung der Organe einer gemeinnützigen juristischen Person mit der Steuerbefreiung vor. Auch soll die gemeinnützige Arbeit von Stiftungen mit Tätigkeiten im Ausland unter dem Aspekt der Steuerbefreiung nach dem gleichen Massstab wie die Tätigkeiten im Inland beurteilt werden.

In einem Praxishinweis vom 1. Februar 2024 (ZStB Nr. 61.1 ) hat das Kantonale Steueramt Zürich seine Praxis wie folgt geändert:

Vergütung von Mitgliedern des Stiftungsrates und Vereinsvorstandes

Künftig steht angemessenen Vergütungen von Mitgliedern des Stiftungsrates nichts mehr entgegen. Grund dafür sind insbesondere die geänderten gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen, die per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 84b ZGB müssen Stiftungen der Aufsichtsbehörde die Vergütungen des Stiftungsrates bekannt geben. Insofern hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird. Das Kantonale Steueramt sieht in einem neuen Merkblatt vor, dass die Statuten die Honorierung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes ausdrücklich festhalten müssen. Konkretisiert werden die Einzelheiten in einem Vergütungsreglement, welches der Aufsichtsbehörde und bei Vereinen dem Steueramt zur Prüfung vorgelegt werden muss. Das Kantonale Steueramt soll künftig bloss aufgrund Zweifelhaftigkeit an der Angemessenheit von Honorierungen eigene Prüfungen vornehmen. Dabei wird es in erster Linie eine Stellungnahme der zuständigen Stiftungsaufsicht einholen.

Das Kantonale Steueramt Zürich kann also davon ausgehen, dass die Honorierung der Organe von den Aufsichtsbehörden geprüft und als angemessen beurteilt wird. Dies appelliert an die Aufsichtsbehörden, eine neue Praxis zu erarbeiten. Nach wie vor soll diese im Lichte der zweckkonformen Verwendung des Stiftungsvermögens unter der Prämisse marktkonform und sachgerecht – also «zeit- und leistungsgerecht» standhalten.

Tätigkeiten im Ausland

Zukünftig wird die ausländische Tätigkeit gemeinnütziger Stiftungen unter demselben Massstab wie die inländische Tätigkeit beurteilt. Bisher galt, dass nur Tätigkeiten im Inland und bestimmte Tätigkeiten im Ausland – z.B. Entwicklungshilfe – dazu berechtigen, von den Steuern befreit zu sein. Dies wird nun gelockert. Hierfür müssen Tätigkeiten im Ausland aus schweizerischer Gesamtperspektive als fördernswert gelten und eine entsprechende positive Ausstrahlung in der Schweiz haben.

Unternehmerische Fördermodelle

Unternehmerische Fördermodelle sind selbst bei Mittelrückflüssen (Rückzahlungen und Verzinsung von Darlehen, Erträge aus Beteiligungen, Erfolgsbeteiligungen) nicht mehr auf À-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen beschränkt, denn neu stehen auch Impact Investments (Social Impact Bonds und Development Impact Bonds) einer Steuerbefreiung nicht mehr im Weg. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht machen würden. Im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit sind derartige Investitionen zulässig, sofern die zurück geflossenen Mittel wieder gemeinnützig verwendet werden.

Fazit

Die Praxisänderung wird per sofort auch rückwirkend für alle noch offenen Steuerbefreiungsgesuche angewendet.

Steuerbefreite Stiftungen, die aufgrund dieser Praxisanpassung ihre Urkunden ändern, können um eine Bestätigung der Steuerbefreiung ersuchen. Hierfür muss einzig der Nachweis erbracht werden, dass die Aufsichtsbehörde mit den Anpassungen (Honorierung, Zweckänderung) einverstanden ist. Dasselbe gilt für steuerbefreite Vereine. Die Angemessenheitsüberprüfung erstreckt sich über den Entwurf der Statutenänderung, das Vergütungsreglement (effektive Vergütungen pro Person nach Art der Tätigkeit [Sitzungsgelder, Spesen]) und die Jahresrechnungen der letzten drei Jahre.

Bereits über 2'200 gemeinnützige Stiftungen verwalten im Kanton Zürich insgesamt CHF 18 Milliarden, wobei diese Gelder in viele Zürcher Einrichtungen insbesondere aus den Bereichen Soziales, Kultur und Forschung fliessen. Insofern tragen Stiftungen viel zur Attraktivität des Zürcher Standorts bei und generieren aus volkswirtschaftlicher Sicht Wertschöpfung.

Diese Praxisänderung öffnet Raum für ein zeitgemässes und demonstrativ wirkungsvolles Stiftungswesen in Zürich. Wicki Partners AG verfügt über langjährige und breite Erfahrung bei der Beratung von gemeinnützigen Organisationen. Durch die strategische Partnerschaft mit Philalia ist Wicki Partners AG zudem in einer umfassenden Weise zur konzeptionellen Begleitung und Beratung auch von grenzüberschreitenden gemeinnützigen Initiativen befähigt. Wir begrüssen diese bereits lang erwartete neue Praxis.

Balthasar Wicki steht Ihnen bei Fragen betreffend dieser Praxisänderungen und weiteren Anliegen in Bereichen der Gemeinnützigkeit gerne zur Verfügung.


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